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FAQs
Allgemein
Besonders
Die GbR
Ja, aber...
Gerade bei Künstlerinnen und Künstlern liegen oft verschiedene Arbeitgeber, verschiedene Auftraggeberinnen und insbesondere unterschiedliche Einkunftsquellen vor.
Beispiel:
Wenn Du auch nur für 1 € eine selbstständige Tätigkeit ausübst (dies kann eine selbst geschriebene Rechnung sein oder eine Mucke, bei der ein Pauschalpreis vereinbart wurde), dann ist zwingend eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung gegenüber dem Finanzamt abzugeben. Vielen ist nicht bewusst, dass sie in einem solchen Fall auch selbstständig tätig sind. Dies löst eine Anmeldung zur steuerlichen Erfassung gegenüber dem Finanzamt aus.
Beispiel:
Auch herrscht in unserer Branche große Verwirrung, ob ein Synchronjob nun eine selbstständige Tätigkeit, eine abhängige Beschäftigung oder eine unständige Beschäftigung ist.
Beispiel:
Kann ich einen Übungsleiterfreibetrag geltend machen?
Beispiel:
Wann und wie werden Verpflegungsmehraufwände steuerlich angesetzt.
Beispiel:
Kann ich Hin- und Rückweg zum Theater oder Drehort absetzen oder nur die Entfernungspauschale?
Diese Beispiele verdeutlichen, warum bei einer selbst erstellten Steuererklärung mit wenig steuerrechtlicher Erfahrung Fehler passieren, die sich zu Deinen Ungunsten auswirken können.
Es gibt daher gute Gründe, die Steuer in meine Hände zu übergeben, denn unter Umständen verschenkst Du Geld, da Dir die korrekte steuerliche Veranlagung nicht bekannt bzw. bewusst ist.
Ich habe oft die Erfahrung gemacht, dass sich der Mehrwert einer gut erstellten Steuererklärung finanziell für Dich deutlich besser ausgewirkt hat, als mein aufgerufener Preis. Darüber hinaus kannst Du meine Rechnung wieder steuerlich absetzen. Dies senkt erneut Deine steuerliche Belastung.
Daher bin ich davon überzeugt, dass die Übergabe Deiner steuerlichen Angelegenheiten in meine Hände eine win-win-Situation darstellt.
A: Ja, wenn du deine Steuererklärung durch mich als Rechtsanwalt erstellen lässt, profitierst du von verlängerten Fristen. Normalerweise muss die Steuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres eingereicht werden. Wenn du jedoch eine/n Steuerberater/in oder eine/n Rechtsanwalt/in mit der Erstellung beauftragst, verlängert sich die Frist automatisch bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres. Dies gibt dir zusätzlichen Spielraum und sorgt dafür, dass deine Steuererklärung mit größter Sorgfalt und Genauigkeit ausgearbeitet wird.
A: Ja, Du kannst die Rechnung zur Erstellung Deiner Steuererklärung in Deiner Steuererklärung in dem Jahr absetzen, in dem die Rechnung bezahlt wurde. Auch Rechtsberatungskosten, die im Zusammenhang mit Deiner beruflichen Tätigkeit stehen, können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dazu zählen zum Beispiel Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten, die aus Deiner Arbeit resultieren. Insgesamt mindert das Absetzen der Rechnung daher Deine Steuerlast
Als Erstes übersende ich Dir eine Vollmacht, die Du mir unterschrieben zurücksendest. Gleichzeitig erhältst Du von mir ein PDF, indem ich alle relevanten Unterlagen benenne. Dies dient Dir als Leitfaden, welche Unterlagen wir brauchen. Diese Unterlagen stellst Du dann zusammen und kannst mir die Unterlagen entweder postalisch oder digital übersenden. Sobald ich alle Unterlagen habe, fange ich mit der Bearbeitung an. Hieraus ergeben sich erfahrungsgemäß einige Rückfragen. Die kläre ich mit dir vorzugsweise gesammelt entweder über WhatsApp, per E-Mail oder telefonisch. Sobald wir alles geklärt haben und ich alle steuerlichen Formulare fertig erstellt habe, rufe ich Dich an und teile Dir das prognostizierte Ergebnis mit. Im Anschluss übersende ich alle Daten elektronisch an das Finanzamt.
Die weitere Korrespondenz führe ich dann direkt mit dem Finanzamt. Sobald das Finanzamt den Bescheid erstellt hat, wird mir dieser direkt zugesandt. Diesen Steuerbescheid prüfe ich. Das ist in meiner Preiskalkulation inklusive!
In der Regel entspricht der Steuerbescheid meiner Prognose. Sollte er wider erwarten abweichen, bespreche ich mit Dir, ob es Sinn ergibt gegen diesen Bescheid Einspruch einzulegen.
Ja, ich biete umfassende Unterstützung bei der Gründung sowohl einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als auch einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) an.
Dies umfasst die Beratung zur Wahl der geeigneten Rechtsform, die Erstellung und Prüfung der Gründungsdokumente, die Unterstützung bei der Eintragung ins Handelsregister (falls erforderlich), sowie die Klärung aller rechtlichen Fragen, die während des Gründungsprozesses aufkommen können.
Danach erfolgt die Erstellung des Gesellschaftsvertrages.
Auch eine Gesellschaft muss eine Steuererklärung abgeben! Diese fertige ich ebenfalls an, falls gewünscht.
Das kommt darauf an:
Eine Steuererklärung musst du nicht automatisch jedes Jahr abgeben. Es kommt darauf an, welche Einkünfte du hattest und ob besondere Gründe vorliegen.
Wenn du nur selbstständig tätig warst, musst du grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn dein Gewinn den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Entscheidend sind nicht deine Einnahmen, sondern dein Gewinn nach Abzug der Betriebsausgaben. Liegt dein gesamter Gewinn unter dem Grundfreibetrag, besteht in der Regel keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG, § 56 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStDV).
Wenn du angestellt warst und dein Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten hat, musst du oft keine Steuererklärung abgeben. Eine Pflicht besteht aber zum Beispiel, wenn du zusätzlich selbstständige Einkünfte oder andere Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro hattest. Auch hier zählt bei der Selbstständigkeit der Gewinn, nicht die bloße Einnahme (§ 56 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStDV, § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Eine Steuererklärung musst du außerdem abgeben, wenn du bestimmte Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro erhalten hast, zum Beispiel Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld oder Mutterschaftsgeld (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann eine Pflicht auch entstehen, wenn du gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Lohn bekommen hast, wenn bei dir die Steuerklasse VI angewendet wurde, wenn du mit deiner Ehepartnerin oder deinem Ehepartner die Steuerklassen III/V oder IV/IV mit Faktor hattest oder wenn beim Lohnsteuerabzug ein Freibetrag eingetragen war (§ 46 Abs. 2 EStG).
Wenn du verheiratet bist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebst und ihr gemeinsam veranlagt werdet, müsst ihr eine Steuererklärung abgeben, wenn keiner von euch lohnversteuerten Arbeitslohn hatte und eure gemeinsamen Einkünfte mehr als das Doppelte des Grundfreibetrags betragen. Wenn mindestens eine Person von euch lohnversteuerten Arbeitslohn hatte, gelten zusätzlich die Regeln zur Pflichtveranlagung von Arbeitnehmern (§ 56 Satz 1 Nr. 1 EStDV, § 46 EStG).
Eine Steuererklärung musst du auch abgeben, wenn zum Ende des Vorjahres ein Verlustvortrag festgestellt wurde oder ein nachversteuerungspflichtiger Betrag besteht (§ 56 Satz 2 EStDV).
Wichtig ist außerdem: Wenn das Finanzamt dich ausdrücklich zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert, musst du die Erklärung abgeben. Das gilt auch dann, wenn du meinst, dass keine Steuer anfällt (§ 149 Abs. 1 AO).
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